Geschäftsbedingungen (Stand November 2015)
§
1 (Geltungsbereich)
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln in Ergänzung zu den gesetzlichen
Vorschriften die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der Immobilien
Saller, Inh. Susanne Saller-Schneider. Sie enthalten zugleich die nach § 312c
BGB in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV und § 312e BGB in Verbindung mit § 3
BGB-InfoV vorgeschriebenen Hinweise und Informationen nach dem
Fernabsatzgesetz. Mit Zustandekommen des Maklervertrages werden diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit einbezogen. Der Vertragspartner hat die
Möglichkeit, die AGB über die Homepage der Immobilien Saller herunterzuladen
oder auszudrucken.
§
2 (Vertragsbestimmungen)
Die im Internetauftritt und in den Geschäftsstellen der Immobilien Saller
vorgehaltenen Informationen und Offerten zu den zu vermietenden bzw. zu
verkaufenden Objekten stellen unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe von
Angeboten dar. Als Maklervertrag ist nachfolgend der zwischen dem
Vertragspartner und der Immobilien Saller zustande kommende Vertrag zu
verstehen. Dieser Vertrag wird geschlossen, wenn die Immobilien Saller das
Angebot des Vertragspartners zum Abschluss eines Maklervertrages annimmt. Nimmt
der Vertragspartner schriftlich, telefonisch oder elektronisch Kontakt mit der Immobilien
Saller auf, so kommt der Maklervertrag insbesondere durch Unterbreitung eines
Angebotes zum Vertragsschluss oder durch Zusendung eines Exposes über das/die
interessierenden Objekte durch die Immobilien Saller zustande. Die Immobilien
Saller behält sich grundsätzlich die schriftliche Fixierung des Maklervertrages
bzw. eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss mit dem Vertragspartner
vor. Lediglich der Maklervertrag ist für den Verbraucher entsprechend des nachfolgenden
§ 6 widerrufbar. Als Hauptvertrag gilt der zwischen dem Vertragspartner und dem
Eigentümer/Vermieter zustande gekommene Vertrag.
§
3 (Art und Umfang des Angebotes)
Die Dienste der Immobilien Saller beziehen sich auf die Vermittlung von
Wohnungen, Häusern und Grundstücken zur Miete oder zum Kauf durch den
Vertragspartner. Die angebotenen und bezeichneten Objekte werden regelmäßig
durch die Immobilien Saller aktualisiert. Bei aller Sorgfalt kann die Immobilien
Saller keine Gewähr dafür übernehmen, dass die vom Eigentümer/Vermieter
unterbreiteten Angebotsangaben richtig sind und dass die angebotenen Objekte im
Augenblick des Zugangs der Offerte des Vertragspartners noch verfügbar sind.
Die verwendeten Angaben erfolgen gemäß den der Immobilien Saller erteilten
Auskünfte, insbesondere der Objektangaben. Die Immobilien Saller ist nicht
verpflichtet, diese Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Dies gilt insbesondere für Flächenangabe, Zustand, Ausstattung, Alter des
Objektes, Baugenehmigung etc.
§
4 (Pflichten)
Die von der Immobilien Saller gemachten Angaben sind vom Vertragspartner streng
vertraulich zu behandeln. Der Vertragspartner ist nur befugt, die durch Zugriff
auf die Internetpräsenz der Immobilien Saller oder in anderer Weise gewonnenen
Informationen persönlich und im Zusammenhang mit dem konkreten Interesse an dem
Erwerb oder der Anmietung der nachgefragten Objekte zu verwenden. Es ist dem
Vertragspartner untersagt, die gewonnenen Informationen und Angaben an Dritte
weiterzugeben. Jede andere Nutzung, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, ist
untersagt. Die Weitergabe verpflichtet den Vertragspartner zur Zahlung der
Provision, falls ein Dritter dadurch zum Vertragsabschluss kommt.
§
5 (Provision)
Der Provisionsanspruch der Immobilien Saller entsteht, sobald durch die
Vermittlung oder aufgrund des Nachweises ein Hauptvertrag zustande kommt. Für
die Entstehung des Anspruches ist die Mitursächlichkeit der Immobilien Saller
am Abschluss des Hauptvertrages ausreichend. Der Anspruch der Immobilien Saller
auf die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Sollte keine
anders lautende Vereinbarung getroffen worden sein, so ist die Provision sofort
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Rechnungslegung
erfolgt aufgrund einer abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern
nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/in der Offerte ausgewiesenen
Provision (Courtage). Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann,
wenn durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch die Immobilien
Saller der Abschluss des Hauptvertrages zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot
abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen
gleichwertigen Vertrag erreicht wird. Der Provisionsanspruch bleibt bestehen,
wenn der Vertragspartner den Maklervertrag widerruft bzw. sich auf andere Weise
von diesem Vertrag löst oder der Hauptvertrag aufgrund eines
Rücktrittsvorbehaltes aufgelöst oder aus anderen, in der Person des Vertragspartners
liegenden Gründen rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird.
Sind die Angebote der Immobilien Saller dem Vertragspartner bereits von anderer
Seite unterbreitet worden und werden bereits darüber Verhandlungen geführt, hat
der Vertragspartner der Immobilien Saller schriftlich per Einschreiben
mitzuteilen, von welcher Seite das Angebot erfolgt ist. Erfolgt eine derartige
Mitteilung später als sieben Tage, so gilt der Nachweis des Objektes durch die Immobilien
Saller als erbracht. Vom Abschluss des Hauptvertrages ist der Immobilien Saller
durch den Vertragspartner unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Mitarbeiter
der Immobilien Saller haben Anspruch auf Anwesenheit bei Abschluss des
Hauptvertrages, auf rechtzeitige Terminsmitteilung sowie auf eine Vertragsabschrift
einschließlich aller Nebenabreden.
§
6 (Widerrufsrecht für Verbraucher)
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des § 13
BGB, so hat dieser das Recht, die zum Zustandekommen des Maklervertrages
führende Erklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen
schriftlich (zum Beispiel mittels Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der Immobilien
Saller zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
Zur Wahrung der zweiwöchigen Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufes an die Immobilien Saller. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist
der Verbraucher nicht mehr an den Maklervertrag gebunden. Beiderseits
empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen
herauszugeben. Bereits vom Verbraucher erbrachte Zahlungen werden von der Immobilien
Saller an ihn zurückerstattet.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Immobilien Saller mit der
Ausführung der Dienstleistungen mit der ausdrücklichen Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
§
7 (Haftung)
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus dem Maklervertrag, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des
Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartner ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§
8 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)
Die Geschäftsräume der Immobilien Saller sind für beide Teile Erfüllungsort,
wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist oder es sich bei
ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht
ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner, der
Unternehmer ist, und der Immobilien Saller, und zwar auch dann, wenn der
Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Ist der Vertragspartner Unternehmer oder handelt es sich bei ihm um eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, so kann die Immobilien Saller am Gerichtsstand des
Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das
Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des
Antragsstellers (Immobilien Saller) zuständig.
§
9 (Schlussbestimmung)
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen
oder wirtschaftlichen Gründen unwirksam sein, so sollen die
Geschäftsbedingungen im Übrigen ihre Rechtswirksamkeit behalten. Der Vertragspartner
und die Immobilien Saller sind in diesem Falle gehalten, die ungültige oder
unwirksame Bestimmung durch eine ähnliche zu ersetzen, welche dem Inhalt der
Geschäftsbedingungen und dem daran zum Ausdruck gebrachten Willen weitestgehend
entspricht.